CDU und WAS in Sarstedt haben für die am 22.06.2016 geplante Ratssitzung einen Antrag zur Gewährleistung demokratischer Rechte gestellt.
Gemäß dem dazu vorgelegten Beschlussvorschlag soll der Stadtrat alle seine Mitglieder auffordern, sich nachdrücklich für die verfassungsmäßigen Rechte von Abgeordneten und das Recht auf politische Opposition einzusetzen und insbesondere im Rat der Stadt Sarstedt und seinen Ausschüssen darauf hinzuwirken, dass das Antrags- und Fragerecht der Abgeordneten in allen seinen rechtlichen Ausprägungen in keiner Weise unterdrückt oder sonst beeinträchtigt wird.
Der Antrag, den nach hier vorliegenden Informationen auch die Bündnisgrünen unterstützen, ist umfassend in zwei Hauptrichtungen begründet. Einerseits wird auf das sich aus der Verfassung ergebenen Antrags- und Fragerecht der Abgeordneten hingewiesen, andererseits wird das Vorgehen der von SPD und FDP geprägten Mehrheitsgruppe gegen Abgeordnete und die Minderheitsfraktionen beanstandet.
In ihrer Antragsbegründung weisen CDU und WAS darauf hin, dass die Arbeit der Abgeordneten u. a. dazu dienen soll, an der Suche nach Lösungswegen für neue Aufgaben mitzuwirken, Probleme aufzudecken, Vorschläge zu erarbeiten, Anregungen aus der Bevölkerung aufzunehmen und die Verwaltung zu kontrollieren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sollten sich die Auseinandersetzungen im Stadtrat auf Sachfragen konzentrieren und persönliche Angriffe unterbleiben. CDU-Fraktionschef Friedhelm Prior stellt klar: “Demokratie gibt es nur mit einer wirksamem Opposition und Minderheitenschutz“. Und Bernfried Überschär, Fraktionsvorsitzender der WAS ergänzt: “Eine Zensur der Mehrheit über die Ausübung von Minderheitenrechte darf es nicht geben.“
Hier der Text des Antrages:
Fraktionen von CDU und W-A-S Sarstedt, den 10.06.2016
im Rat der Stadt Sarstedt
Stadt Sarstedt
Rathaus
Frau Bürgermeisterin Brennecke
31157 Sarstedt
Antrag zur Tagesordnung
Sehr geehrte Frau Brennecke,
wir bitten Sie, folgenden Beratungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung a) des Verwaltungsausschusses und b) des Stadtrates aufzunehmen:
Demokratie stärken; Gewährleistung der verfassungsmäßigen Rechte der Ratsmitglieder und des Rechts auf politische Opposition im Rat der Stadt Sarstedt und seinen Ausschüssen
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat fordert alle seine Mitglieder auf, sich nachdrücklich für die verfas-sungsmäßigen Rechte von Abgeordneten und das Recht auf politische Opposi-tion einzusetzen und insbesondere im Rat der Stadt Sarstedt und seinen Aus-schüssen darauf hinzuwirken, dass das Antrags- und Fragerecht der Abgeordneten in allen seinen rechtlichen Ausprägungen in keiner Weise unterdrückt oder sonst beeinträchtigt wird.
Begründung:
Die Rechte von Abgeordneten sollten von allen Demokraten geachtet und aktiv geschützt werden. Demokratie gibt es nur mit einer wirksamem Opposition und Minderheitenschutz. Eine Zensur der Mehrheit über die Ausübung von Minderheitenrechte darf es nicht geben.
Die Arbeit der Abgeordneten soll u. a. dazu dienen, an der Suche nach Lösungswegen für neue Aufgaben mitzuwirken, Probleme aufzudecken, Vorschläge zu erarbeiten, Anregungen aus der Bevölkerung aufzunehmen und die Verwaltung zu kontrollieren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sollten sich die Auseinandersetzungen im Stadtrat auf Sachfragen konzentrieren und persönliche Angriffe unterbleiben.
In den vergangenen Monaten wird aus der Mehrheitsgruppe von SPD/FDP/Unabhängige jedoch zunehmend in völlig unzulässiger und zum Teil sehr persönlicher und hämischer Weise Kritik an der Ratsarbeit der Oppositionsfraktionen und einzelner Ratsmitglieder geübt. Dies bewirkt, das Abgeordnete bei der Erfüllung der ihnen von den Wählerinnen und Wählern übertragenen Aufgaben eingeschüchtert oder zumindest verunsichert werden. Nun hat die Mehrheitsgruppe sogar bei der Bürgermeisterin beantragt, sie möge in den Ratsgremien einen Antrag von SPD/FDP/Unabhängige behandeln lassen, mit dem im Sinne einer sog. freiwilligen Selbstverpflichtung vier Mindestanforderungen an Anträge gestellt werden sollen.
Hierzu ist festzustellen, dass jedes Ratsmitglied das Recht hat zu verlangen, dass ein Gegenstand im Stadtrat und seinen Ausschüssen behandelt wird. Dieses Antragsrecht ist eines der wesentlichen Elemente des verfassungsunmittelbaren Mitwirkungsrechts der Abgeordneten im Landtag oder im Stadtrat, das § 56 Niedersächsisches Kommunalverfas-sungsgesetz (NKomVG) nicht begründet, sondern voraussetzt (Blum in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 56 Rn. 1). Dieses Recht kann nicht eingeschränkt werden. Hierzu nochmals Blum a. a. O. Rn. 4: “Unzulässig sind Geschäftsordnungsbestimmungen, die die dem Mitglied der Vertretung durch das Gesetz gewährten Spielräume verengen oder beseitigen, also z. B. das Antragsrecht an die gleichzeitige Vorlage eines Beschluss- oder Kostendeckungsvorschlages binden oder obligatorisch die vorherige Ausschussbe-handlung fordern (s. hierzu Wefelmeier in KVR Nds/NGO, § 39a Rn. 13 m. w. N.).“
Das verfassungsrechtlich gesicherte Antragsrecht erwirbt jeder Abgeordnete durch das Mandat, das ihm die Wähler verliehen haben. Mit der Übertragung bzw. Annahme des Mandats übernimmt der Abgeordnete das Recht und die Pflicht, sein Antragsrecht für die ihm übertragene Aufgaben auszuüben. Beim Antragsrecht ist auch auf das Auskunftsrecht zu schauen – wie der Blick auf die zweite Seite einer Medaille. Nur die Kombination dieser Rechte ermöglicht den Abgeordneten überhaupt eine aktive Mitwirkung an der Ratsar-beit. Hierzu hat sich sehr deutlich das OVG Lüneburg in der Begründung seines Urteils vom 04.03.2014 (Az. 10 LB 93/13) geäußert: “Das Auskunftsrecht der Ratsmitglieder zum Zwecke der Unterrichtung ist – wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung – Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-)Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben. Dem Ratsmitglied kommen – ebenso wie dem Abgeordneten im Landtag – aufgrund seines Mandats das Recht und die Pflicht zu, eigenverantwortlich an den Aufgaben mitzuwirken, die der Rat - bzw. das Parlament - zu erfüllen hat. Zu einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben, mit denen Ratsmitglieder und Parlamentarier vom Wähler beauftragt sind, im Gemeinderat bzw. Landtag sowie in deren Ausschüssen sind Ratsmitglieder sowie Parlamentarier auf Landesebene angesichts der Vielzahl und Komplexität der dort zu beurteilenden Gegenstän-de auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen…“
Wie das Antrags- und Auskunftsrecht von den Abgeordneten oder Fraktionen genutzt wird, ist auch davon abhängig, ob die Antrag- oder Fragesteller der Mehrheitspartei oder der Opposition angehören. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen verfassungsrecht-lichen Grundsatz effektiver Opposition. Die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Abgeleitet aus dem Demokra-tieprinzip wird ein offener Wettbewerb der unterschiedlichen politischen Kräfte ange-strebt, der voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird. Das Recht auf organi-sierte politische Opposition sieht das Bundesverfassungsgericht auch im Rechtsstaatsprinzip abgesichert: u. a. mit der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung. Die Abgeordneten oder Fraktionen der Opposition stellen nach Auffassung des Gerichts die natürlichen Gegenspieler von Regierung und regierungstragender Mehrheit dar (BVerfG Urteil vom 03. Mai 2016 -2 BvE 4/14).
Das Antragsrecht der Abgeordneten steht also nicht zur Disposition: nicht im Bundestag, nicht im Landtag und auch nicht im Stadtrat von Sarstedt. Auch einstimmig kann der Stadtrat das Antragsrecht nicht mindern. Es ist also völliger Unsinn, wenn in dem Antrag von SPD/FDP/ Unabhängige von einer freiwilligen Selbstverpflichtung geredet wird. Und es ist völlig paradox, freiwillig auf das Recht eines anderen verzichten zu wollen.
Die vier von SPD/FDP/Unabhängige geforderten sog. Mindestanforderungen erweisen sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung als überflüssig und sind daher als Gegenstand eines Beschlusses unsinnig:
Es ist selbstverständlich, dass ohne erkennbaren Antragsteller kein Antrag gestellt werden kann. Bisher gibt es auch keinen Fall, wo über einen Antrag ohne Antragsteller beraten oder abgestimmt worden ist. Anträge können auch nur zu einer bestimmten Sache bzw. zu einem bestimmten Thema gestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung einer Sache oder einer Antragsüberschrift. Nur in Schilda kann über nichts Benanntes, Unbekanntes abgestimmt werden. Hier ist dergleichen noch nicht geschehen. Zudem be-stimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates, dass mündlich gestellte Anträge zu Bera-tungsgegenständen auf Verlangen bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden müs-sen. Ob eindeutig erkennbar ist, zu welchem Thema ein Antrag gestellt ist, liegt im Auge des Betrachters und ist u. a. von seinen Sachkenntnissen abhängig. Im Übrigen ist zwischen den verschiedenen Antragsarten und den mündlich sowie schriftlich zu stellenden Anträgen zu unterscheiden ist. Denn schon daraus ergibt sich, dass nicht bei jeder Erörterung eines Themas ein Beschluss erforderlich ist. Bei vielen Beratungsgegenständen können Beschlussvorschläge erst dann erarbeitet werden, wenn alle für eine Entscheidung relevanten Umstände bekannt und ggf. in mehreren Sitzungen beraten worden sind. Dabei ist die gesetzliche Verpflichtung der Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) zu berücksichtigen, Beschlüsse unter Berücksichtigung aller jeweils relevanten Umstände vorzubereiten.
Enthalten die sog. Mindestanforderung nur das, was im Gesetzt bestimmt oder selbstverständlich ist, sind sie als Gegenstand für einen Ratsbeschluss untauglich und überflüssig. Selbstverständliches muss nicht beschlossen werden. Wenn die sog. Mindestanforderungen jedoch mehr als das regeln oder fordern sollen, was den Abgeordneten nach der Verfassung zusteht, dann wird mit dem Beschlussvorschlag der Gruppe SPD/FDP auf eine subtile Art und Weise versucht, Abgeordnete zu verunsichern und mehr oder weniger davon abzuhalten, die ihnen zustehenden Rechte auszuüben. Bei den zum Teil sehr unbestimmten Anforderungen ist völlig offen, wer zu beurteilen hat, ob die von SPD/FDP ersonnen Vorgaben bei einem Antrag eingehalten sind und welche Folgen eintreten, wenn die Vorgaben nach Auffassung Mehrheit nicht oder nicht ausreichend erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Forderung, bei jedem Antrag eines Abgeordneten einen Beschlussvorschlag unterbreiten zu müssen. Wie unsinnig dies ist, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Verpflichtung der Hauptverwaltungsbeamten, Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen.
Propagandistisch und zynisch aufgebaut ist die Begründung, der Antrag auf Mindestan-forderungen für Anträge der Abgeordneten solle „zur Förderung der Antragskultur und einer friedlichen und effizienten Ausschussarbeit“ dienen und ein „Vorstoß in Richtung eines fairen Miteinanders“ sein. Damit soll augenscheinlich der völlig unzutreffende Eindruck vermittelt werden, die Opposition haben ihr Antragsrecht unzulässig ausgeübt und müsse zu einem friedlichen Verhalten angehalten werden. Angriffe auf Oppositionsabge-ordnete werden damit ins Gegenteil verkehrt.
Der Hinweis von SPD/FDP, dass man den Beschluss bzw. die sog. Mindestanforderungen nicht gegen die Opposition durchsetzen werde, ist an Propaganda kaum noch zu überbieten. Denn mit diesem sog. Entgegenkommen wird der abstruse Eindruck erweckt, der vorgeschlagene Beschluss könne bei Einstimmigkeit eine rechtliche Wirkung entfalten.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior Bernfried Überschär